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Kein Schutz von (Stamm-)Arbeitnehmern gegenüber Leiharbeitnehmern durch AÜG

Nach dem LAG Mecklenburg-Vorpommern schützt das AÜG Leiharbeitnehmer vor einer Schlechterstellung gegenüber Stammarbeitnehmern, nicht aber umgekehrt Stammarbeitnehmer

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat hierzu mit Urteil vom 9. Januar 2024 (Az. 5 Sa 37/23) folgende zwei Leitsätze aufgestellt:

  1. Ein Arbeitnehmer wird nicht deshalb zu einem Leiharbeitnehmer, weil seine direkten Vorgesetzten und die Mehrzahl der Mitarbeiter im Betrieb nicht in einem Arbeitsverhältnis zu der Arbeitgeberin stehen, sondern als Leiharbeitnehmer aus einem anderen (konzernangehörigen) Unternehmen beschäftigt sind.
  2. Der Gleichstellungsgrundsatz des § 8 Abs. 1 AÜG schützt Leiharbeitnehmer vor einer Schlechterstellung gegenüber einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer. Er schützt jedoch nicht die Stammarbeitnehmer. Ein Anspruch auf Gewährung des Entgelts der besser vergüteten Leiharbeitnehmer ergibt sich daraus nicht.

(Quelle: CCZ 2024, S. 141)